Gremien an der Grundschule Bassen
Die Arbeit an der Grundschule Bassen erfolgt auf der Grundlage des Niedersächsischen Schulgesetzes (NSchG).
In den unterschiedlichen Gremien
- Schulvorstand
- Gesamtkonferenz
- Fachkonferenzen
- Klassenkonferenzen
- Schulelternrat
werden die Angelegenheiten der Schule beraten und geregelt.
In allen Gremien arbeiten Lehrkräfte und Eltern aktiv mit. Aktuelle Listen der jeweiligen Mitglieder befinden sich im Info-Regal vor dem Sekretariat.
Zu den Sitzungen des Schulvorstandes wird auch der Schulträger eingeladen.
Im Folgenden werden die Aufgaben der einzelnen Gremien erläutert.
Schulvorstand
Mitglieder des Schulvorstandes (SV) sind:
- Lehrkräfte: Der Schulleiter ist Vorsitzender des SV und drei weitere Lehrkräfte
- Elternvertretung: vier vom Schulelternrat gewählte Eltern
Aufgaben des Schulvorstandes:
§ 38 a (NSchG)
Aufgaben des Schulvorstandes
(1) Im Schulvorstand wirken der Schulleiter oder die Schulleiterin mit Vertreterinnen oder Vertretern der Lehrkräfte, der Erziehungsberechtigten sowie der Schülerinnen und Schüler zusammen, um die Arbeit der Schule mit dem Ziel der Qualitätsentwicklung zu gestalten.
(2) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet den Schulvorstand über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Umsetzung des Schulprogramms sowie den Stand der Verbesserungsmaßnahmen nach § 32 Abs. 3.
(3) Der Schulvorstand entscheidet über
- die Inanspruchnahme der den Schulen im Hinblick auf ihre Eigenverantwortlichkeit von der obersten Schulbehörde eingeräumten Entscheidungsspielräume,
- den Plan über die Verwendung der Haushaltsmittel und die Entlastung der Schulleiterin oder des Schulleiters,
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung einer besonderen Organisation (§ 12 Abs. 3 Satz 3 und § 23),
- die Zusammenarbeit mit anderen Schulen (§ 25 Abs. 1),
- die Führung einer Eingangsstufe (§ 6 Abs. 4),
- die Vorschläge an die Schulbehörde zur Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 1 Satz 3), der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 1) sowie anderer Beförderungsstellen (§ 52 Abs. 3 Satz 2),
- die Abgabe der Stellungnahmen zur Herstellung des Benehmens bei der Besetzung der Stelle der Schulleiterin oder des Schulleiters (§ 45 Abs. 2 Satz 1 und § 48 Abs. 2 Satz 1) und bei der Besetzung der Stelle der ständigen Vertreterin oder des ständigen Vertreters (§ 52 Abs. 3 Satz 3),
- die Ausgestaltung der Stundentafel,
- Schulpartnerschaften,
- die von der Schule bei der Namensgebung zu treffenden Mitwirkungsentscheidungen (§ 107),
- Anträge an die Schulbehörde auf Genehmigung von Schulversuchen (§ 22) sowie
- Grundsätze für
a) die Tätigkeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter an Grundschulen,
b) die Durchführung von Projektwochen,
c) die Werbung und das Sponsoring in der Schule und
d) die jährliche Überprüfung der Arbeit der Schule nach § 32 Abs. 3
(4) 1Der Schulvorstand macht einen Vorschlag für das Schulprogramm und für die Schulordnung. 2Will die Gesamtkonferenz von den Entwürfen des Schulvorstandes für das Schulprogramm oder für die Schulordnung abweichen, so ist das Benehmen mit dem Schulvorstand herzustellen.
Gesamtkonferenz
Stimmberechtigte Mitglieder der Gesamtkonferenz sind:
- Lehrkräfte: Der Schulleiter ist Vorsitzender der GK und alle an der Schule tätigen Lehrkräfte, ggf. Anwärter/innen
- eine pädagogische Mitarbeiterin
- Elternvertretung: vier vom Schulelternrat gewählte Vertreterinnen / Vertreter der Eltern (Mitglieder des Schulelternrates)
- ein/e Vertreter/in der sonstigen Mitarbeiter/innen, die in einem unmittelbaren Dienstverhältnis zum Schulträger stehen
Aufgaben der Gesamtkonferenz:
§ 34 (NSchG)
Gesamtkonferenz
(1) In der Gesamtkonferenz wirken die an der Unterrichts- und Erziehungsarbeit der Schule Beteiligten in pädagogischen Angelegenheiten zusammen.
(2) Die Gesamtkonferenz entscheidet, soweit nicht die Zuständigkeit einer Teilkonferenz gegeben ist, über
1. das Schulprogramm,
2. die Schulordnung
3. die Geschäfts- und Wahlordnung der Konferenzen und Ausschüsse,
4. den Vorschlag der Schule nach § 44 Abs. 3 sowie
5. Grundsätze für
a.) Leistungsbewertung und Beurteilung und
b.) Klassenarbeiten und Hausaufgaben sowie deren Koordinierung.
(3) Die Schulleiterin oder der Schulleiter unterrichtet die Gesamtkonferenz über alle wesentlichen Angelegenheiten der Schule.
Fachkonferenzen
Stimmberechtigte Mitglieder der Fachkonferenzen sind:
- eine Lehrkraft als Leitung der Fachkonferenz sowie die Lehrkräfte, die das Fach im laufenden Schuljahr unterrichten
- Elternvertretung: bis zu zwei Schulelternrat gewählte Vertreterinnen / Vertreter der Eltern (Mitglieder des Schulelternrates)
§ 35 (NSchG)
Teilkonferenzen
(1) 1Für Fächer oder Gruppen von Fächern richtet die Gesamtkonferenz Fachkonferenzen ein. 2Diese entscheiden im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen fachlichen Bereich betreffen, insbesondere die Art der Durchführung der Lehrpläne und Rahmenrichtlinien (§ 122 Abs. 1 und 2) sowie die Einführung von Schulbüchern. 3Bei Angelegenheiten, die nicht ausschließlich den fachlichen Bereich einer Fachkonferenz betreffen, entscheidet die Gesamtkonferenz, welche Konferenz für die Angelegenheiten zuständig ist. ....
.... (3) 1Die Gesamtkonferenz kann für weitere organisatorische Bereiche, insbesondere für Jahrgänge und Schulstufen, zusätzliche Teilkonferenzen einrichten. 2Diese entscheiden über Angelegenheiten, die ausschließlich den jeweiligen Bereich betreffen, sofern die Gesamtkonferenz sie ihnen übertragen hat.
(4) Teilkonferenzen können ihren Vorsitzenden mit deren Einverständnis bestimmte Aufgaben ihrer Zuständigkeitsbereiche zur selbständigen Erledigung übertragen.
Klassenkonferenzen
Mitglieder der Klassenkonferenzen sind:
- die Klassenlehrkraft als Vorsitzende/r der Konferenz sowie alle in einer Klasse unterrichtenden Lehrkräfte
- Elternvertretung: Zwei von der Klassenelternschaft gewählte Vertretungen.
§ 35 (NSchG)
Teilkonferenzen
(2) 1Für jede Klasse ist eine Klassenkonferenz zu bilden. 2Diese entscheidet im Rahmen der Beschlüsse der Gesamtkonferenz über die Angelegenheiten, die ausschließlich die Klasse oder einzelne ihrer Schülerinnen und Schüler betreffen, insbesondere über
- das Zusammenwirken der Fachlehrkräfte,
- die Koordinierung der Hausaufgaben,
- die Beurteilung des Gesamtverhaltens der Schülerinnen und Schüler,
- wichtige Fragen der Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten,
- Zeugnisse, Versetzungen, Abschlüsse, Übergänge, Überweisungen, Zurücktreten und Überspringen.
3Soweit die Schule nicht in Klassen gegliedert ist oder wenn eine Klasse von nicht mehr als zwei Lehrkräften unterrichtet wird, bestimmt die Gesamtkonferenz, welche Konferenz die Aufgaben nach Satz 2 wahrnimmt.
Schulelternrat (SER)
Mitglieder des Schulelternrates sind:
- je zwei gewählte Elternvertreterinnen oder –vertreter aus jeder Klasse.
- Aus ihrer Mitte wird der/die Vorsitzende und die Vertretung gewählt.
Der Schulelternrat trifft sich mehrmals im Jahr. Der SER erörtert alle die Schule und die Schülerschaft betreffenden Fragen und muss vor wichtigen Entscheidungen in der Schule gehört werden. Üblicherweise ist die Schulleiterin oder ihre Stellvertreterin anwesend, informiert die Elternschaft und gibt Auskunft über Schulbelange. Der Schulelternrat wählt aus seiner Mitte die/den Vorsitzende/n und eine Stellvertretung sowie die Mitglieder für den Schulvorstand, die Gesamtkonferenz und die Fachkonferenzen.
§ 90 (NSchG)
Schulelternrat
(1) Die Vorsitzenden der Klassenelternschaften bilden den Schulelternrat. In der Berufsschule gehören auch die Vorsitzenden der Bereichselternschaften dem Schulelternrat an.
(2) Wird eine Schule von mindestens zehn ausländischen Schülerinnen oder Schülern besucht und gehört von deren Erziehungsberechtigten niemand dem Schulelternrat an, so können diese Erziehungsberechtigten aus ihrer Mitte ein zusätzliches Mitglied und ein stellvertretendes Mitglied des Schulelternrats wählen.
(3) Der Schulelternrat wählt die Elternratsvorsitzende oder den Elternratsvorsitzenden und eine Stellvertreterin oder einen Stellvertreter oder mehrere Stellvertreterinnen oder Stellvertreter aus seiner Mitte sowie die Vertreterinnen oder Vertreter und eine gleiche Anzahl von Stellvertreterinnen oder Stellvertretern in der Gesamtkonferenz, in den Teilkonferenzen, außer denen für organisatorische Bereiche, und in den entsprechenden Ausschüssen nach §39 Abs.1.
(4) Die oder der Vorsitzende lädt den Schulelternrat mindestens zweimal im Jahr zu einer Sitzung ein. Eine Sitzung des Schulelternrats ist auch einzuberufen, wenn ein Fünftel der Mitglieder oder die Schulleitung es unter Angabe des Beratungsgegenstandes verlangt.
§ 96 (NSchG)
Mitwirkung der Erziehungsberechtigten in der Schule
(1) 1Von den Klassenelternschaften und dem Schulelternrat sowie in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule und der in den §§ 92 und 93 Abs. 1 bezeichneten organisatorischen Bereiche und Gliederungen können alle schulischen Fragen erörtert werden. 2Private Angelegenheiten von Lehrkräften sowie von Schülerinnen und Schülern dürfen nicht behandelt werden.
(2) 1Die Vertreterinnen oder Vertreter im Schulvorstand, in den Konferenzen und Ausschüssen berichten dem Schulelternrat oder der Klassenelternschaft regelmäßig über ihre Tätigkeit; § 41 bleibt unberührt. 2Der Schulelternrat kann in Versammlungen aller Erziehungsberechtigten der Schule über seine Tätigkeit berichten.
(3) 1Schulelternrat und Klassenelternschaften sind von der Schulleitung, dem Schulvorstand oder der zuständigen Konferenz vor grundsätzlichen Entscheidungen, vor allem über die Organisation der Schule und die Leistungsbewertung, zu hören. 2Schulleitung und Lehrkräfte haben ihnen die erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
(4) 1Die Lehrkräfte haben Inhalt, Planung und Gestaltung des Unterrichts mit den Klassenelternschaften zu erörtern. 2Dies gilt vor allem für Unterrichtsfächer, durch die das Erziehungsrecht der Eltern in besonderer Weise berührt wird. 3Die Erziehungsberechtigten sind insbesondere über Ziel, Inhalt und Gestaltung der Sexualerziehung rechtzeitig zu unterrichten, damit die Erziehung im Elternhaus und die Erziehung in der Schule sich soweit wie möglich ergänzen. 4Die Sexualerziehung in der Schule soll vom Unterricht in mehreren Fächern ausgehen. 5Sie soll die Schülerinnen und Schüler mit den Fragen der Sexualität altersgemäß vertraut machen, ihr Verständnis für Partnerschaft, insbesondere in Ehe und Familie, entwickeln und ihr Verantwortungsbewusstsein stärken. 6Dabei sind ihr Persönlichkeitsrecht und das Erziehungsrecht der Eltern zu achten. 7Zurückhaltung, Offenheit und Toleranz gegenüber verschiedenen Wertvorstellungen in diesem Bereich sind geboten.
(5) Erziehungsberechtigte können einzelne Mitglieder des Schulelternrats mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragen.

